Sobald der Arzt die Todesbescheinigung ausgestellt hat, kann der Verstorbene vom beauftragten Bestattungsunternehmen abgeholt werden. Immer häufiger wünschen sich die Hinterbliebenen in Ruhe und ohne Zeitdruck sich vom Verstorbenen zu verabschieden, manchmal auch im Rahmen einer Hausaufbahrung. Sie haben genügend Zeit sich in Ihrem gewohnten Umfeld von ihrem Angehörigen zu verabschieden. Falls Sie Ihren Verstorbenen noch länger bei sich zu Hause aufbahren möchten, stellen wir Ihnen ein mobiles Klimagerät zur Verfügung.
Ja. Bei uns ist gewährleistet, daß rund um die Uhr ein persönlicher Ansprechpartner den Anruf entgegennimmt. Wir stehen Ihnen natürlich für nicht so dringliche Angelegenheiten auch jederzeit per E-Mail oder Fax zur Verfügung.
Es können eigene Kleidungsstücke verwendet werden. Bei einer Feuerbestattung ist darauf zu achten, dass die Kleidung aus Naturfasern (Baumwolle, Seide, Leinen) besteht.
Vom Eintreffen des Verstorbenen bis zur Urnenbestattung wird jedem Sarg ein Schamottstein mit eingelassener Nummer zugeteilt, der nicht verbrennt und die Asche zweifelsfrei kennzeichnet.
Ja, der Sarg wird zusammen mit dem Verstorbenen eingeäschert.
Krematorien unterliegen den strengen Bestimmungen des Bundes-Immissions-Schutzgesetzes und den VDI-Richtlinien. Ebenso die Sargindustrie unterliegt Umweltvorschriften, folglich dürfen nur Stoffe zum Einsatz gebracht werden, von denen keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Bei der Verbrennung mögliche freigesetzte Schadstoffe, wie beispielsweise Pharmakarückstände, werden bei den hohen Temperaturen fast vollständig vernichtet. In der Nachverbrennung werden bei Temperaturen von weit über 1.000 °C belastende Stoffe neutralisiert bzw. bei der Rauchgasfilterung über Zusatzstoffe gebunden. Dadurch wird sichergestellt, dass weder Geruch noch Rauch in die Atmosphäre ausgestoßen werden.
Ja, wir ermöglichen den nächsten Angehörigen auf Wunsch, bei der Einfahrt des Sarges in den Ofen dem Verstorbenen das letzte Geleit zu geben. Im Hinduismus und Buddhismus verlangt es das spirituelle Ritual, dass die Angehörigen ihren Verstorbenen ins Krematorium begleiten und bei der Verbrennung dabei sind.
Die Trauerfeierlichkeiten sollten die Individualität des Verstorbenen widerspiegeln. Es gibt kaum Grenzen bei der Gestaltung durch Reden, Rituale, Musik, Blumenschmuck und Dekoration. Vor allem Trauerfeiern zur Feuerbestattung müssen nicht auf öffentlichen Friedhöfen stattfinden. Wir verfügen über eigene Räumlichkeiten und eine eigene Feierhalle in der die Gestaltungsmöglichkeiten einer persönlichen Trauerfeier keine Grenzen kennen.
Wir verfügen über eigene Aufbahrungsräume und Abschiedsräume, so dass Sie sich vor der Überführung zum Bestattungsfriedhof oder ins Krematorium noch einmal in aller Ruhe verabschieden können. Im Gegensatz zu vielen Abschiedsräumen auf einem öffentlichen Friedhof ist in unseren Räumlichkeiten eine sehr persönliche Atmosphäre gewahrt.
Sofern der Verstorbene keine ansteckenden bzw. meldepflichtigen Krankheiten hatte, können Sie diesen letzten Dienst selbstverständlich selbst ausführen. Wenn Sie es wünschen, stehen wir Ihnen dabei gern hilfreich zur Seite.
Nein, da die Testamentseröffnung in den meisten Fällen erst mehrere Wochen nach der Bestattung erfolgt. Wenn Sie besondere Bestattungswünsche haben, ist es sinnvoll mit Ihren Angehörigen darüber zu sprechen oder bei einem Bestatter Ihres Vertrauens eine Bestattungsvorsorge abzuschließen.
Ein Erbschein kann von einem Erben, dem Testamentsvollstrecker, einem eventuell eingesetzten Nachlassinsolvenzverwalter oder dem Betreuer eines Erben beim Nachlassgericht beantragt werden. Das ist das für den letzten Wohnsitz des Verstorbenen örtlich zuständige Nachlassgericht. Das Bundesministerium der Justiz hat zum Thema Erbrecht eine eigene Broschüre „Erben und Vererben“ herausgegeben.
Aufgrund der unterschiedlichen kommunalen Größen (wie z. B. Friedhofsgröße, Bevölkerung etc.) wäre eine einheitliche Friedhofsgebührensatzung wohl zu Ungunsten der jeweiligen Bürgerinnen und Bürger.
Die meisten Menschen brauchen äußere Zeichen einer inneren Verbundenheit. Ein Ort, der Hinterbliebenen ermöglicht, ihre Verstorbenen zu betrauern und das Leben mit ihnen zu reflektieren, ist außerordentlich wichtig. Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei anonymen Bestattungen die Hinterbliebenen häufig über lange Zeit darunter leiden, wenn sie nicht wissen, wo ihre Angehörigen bestattet wurden. Der Friedhof bietet die Möglichkeit einer Begegnungsstätte mit den Verstorbenen und den Lebenden sowie einer Auseinandersetzung mit den Fragen von Leben und Tod.
Ursprünglich war ein Kolumbarium der Ausdruck für einen Taubenschlag. Aufgrund der optischen Ähnlichkeit wurden dann auch altrömische Grabkammern zur Aufnahme von Urnen nach Feuerbestattungen so genannt. Heutzutage bezeichnet man als Kolumbarium ein oberirdisches Bauwerk oder eine Grabeskirche, die der Aufbewahrung von Urnen oder Särgen dient.
Zunächst hat der Erbe die Kosten einer standesgemäßen Bestattung zu zahlen. Diese Kosten für die Bestattung werden dem Nachlass entnommen. Die Erbausschlagung befreit nicht von der Kostenübernahmepflicht.
Eine Bestattung setzt sich im Wesentlichen aus vier Kostenblöcken zusammen.
1. Die Dienstleistung des Bestattungsinstitutes, wie beispielsweise Trauerfallberatung, Abholung und Überführung, Ausstattung (Sarg, Urne), Gestaltung der Trauerfeierlichkeiten und Abschiednahme
2. Amtliche Gebühren, wie beispielsweise Bestattungs- und Friedhofsgebühren, Gebühr für Graberwerb oder -verlängerung
3. Fremdauslagen, wie beispielsweise Arzt, Standesamt, Zeitungen, Freie Redner, Blumen, Trauermahl, etc.
4. Folgekosten, wie beispielsweise Grabpflegekosten, Steinmetzkosten.
Im Durchschnitt beginnen die Eigenleistungskosten eines seriösen und vertrauensvollen Bestattungshauses bei ungefähr € 1000,-
Als Anhaltspunkt für die kompletten Bestattungskosten dient die Veröffentlichung einer Emnid Umfrage aus dem Jahr 2008 mit dem Ergebnis, daß Hinterbliebene im Bundesdurchschnitt ca.
€ 6000,- für eine Bestattung ausgeben.
Falls der Verstorbene über keinerlei Nachlass verfügt und die Kostentragungspflichtigen (auch Erben) finanziell nicht in der Lage sind, für die Bestattung aufzukommen, sind die Kosten auf Antrag vom Sozialamt zu tragen. Bestenfalls vorab die Kostenübernahme für die Bestattung mit dem Sozialamt absprechen.
Das Schonvermögen ist nach dem deutschen Sozialrecht derjenige Vermögensanteil, den der Berechtigte vor dem Bezug einer Sozialleistung nicht verwerten muss, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Es gehört zum Persönlichkeitsrecht eines jeden Bundesbürgers, bereits schon zu Lebzeiten angemessen für seine zukünftige Bestattung zu sorgen. Die Einzahlungen können auf ein Vorsorgekonto (Treuhandkonto) oder durch Abschluss einer Sterbegeldversicherung unwiderruflich festgelegt werden. Diese Vorsorgegelder sind als sogenanntes Schonvermögen zweckgebunden für die Bestattung zu verwenden und können vom Sozialamt nicht angegriffen werden.
Sie haben bei der Auswahl Ihres Bestatters freie Wahl. Es muss nicht der ortsansässige Bestatter oder der Bestatter bei dem sich der Verstorbene gerade befindet, sein.
Beauftragen Sie das Bestattungsunternehmen Ihres Vertrauens.
Sobald im Trauerfall-Vorsorgevertrag eigenhändig der testamentarische Wille bekundet wurde, ist der Bestattungsvorsorgevertrag verbindlich.
Der Bestattungs-Vorsorgevertrag kann jederzeit vom Vorsorgenehmer selbst geändert werden.
Entgegen der weit verbreiteten Meinung haben Sie immer die Möglichkeit, Ihren Bestatter frei zu wählen – auch in den Städten und Gemeinden, in denen die Friedhofsarbeiten an ein bestimmtes Bestattungshaus übertragen wurden. Durch die freie Wahl des Bestattungsunternehmens entstehen bei den hoheitlichen Gebühren keine finanziellen Nachteile für Sie. Schließlich werden die Kosten für die Friedhofsarbeiten normalerweise von den zuständigen Städten und Gemeinden im Rahmen einer Gebührensatzung erhoben und sind für alle Bürgerinnen und Bürger gleich.
Unabhängig davon, für welches Bestattungsunternehmen Sie sich entscheiden.
Seit 2004 werden keine gesetzlichen Sterbegelder mehr ausbezahlt. Sie haben dennoch die Möglichkeit mit einer privaten Sterbegeldversicherung vorzusorgen.
Die meisten Menschen fühlen sich mit den vielfältigen Verrechnungsmöglichkeiten, die bei einer Steuererklärung anfallen, schlichtweg überfordert. Dabei kann man beispielsweise die Kosten für die Bestattung, etwa Rechnungen vom Bestattungsunternehmen, dem Gärtner, dem Steinmetz, dem Krematorium und dem Friedhof unter bestimmten Bedingungen von der Steuer absetzen. Dies ist in aller Regel dann der Fall, wenn der Eigenanteil an den Bestattungskosten den sog. steuerlich zumutbaren Teil übersteigt. Die Bestattungskosten sind ein Teil der sogenannten Nachlassverbindlichkeiten. Es handelt sich dabei um Schulden, die der Verstorbene zu Lebzeiten gemacht oder durch seinen Todesfall verursacht hat. Diese beinhalten auch alle anfallenden Kosten, die rund um eine Bestattung und den Antritt eines Erbes anfallen. Dazu gehören zunächst die Kosten für ein Bestattungsunternehmen, aber auch die Kosten für den Grabstein, die Grabstelle und die Grabpflege. Hinzu kommen Zahlungen für die Beantragung von Urkunden, die Testamentseröffnung, ein Gericht oder einen Notar und schließlich sogar Kosten für einen Steuerberater, der die Erbschaftssteuererklärung erstellt.
Nicht steuerlich absetzbar sind Bewirtungskosten der Trauergäste (der sogenannte Leichenschmaus), die Reisekosten zur Trauerfeier sowie die Kosten, die für die Trauerkleidung anfallen oder für eine besonders aufwendige Grabstätte entstehen.