Urne in private Hände

Noch besteht in der Bundesrepublik Deutschland in den meisten Bundesländern bis auf Bremen der sogenannte Friedhofszwang.

Oftmals wünschen sich die Hinterbliebenen, nach der Verbrennung des Verstorbenen die Urne zu Hause aufzubewahren. Dies stellt momentan in Baden-Württemberg jedoch noch eine Ordnungswidrigkeit dar. Anders in der Schweiz oder in Frankreich. Dort können die Angehörigen über die Kremationsasche frei verfügen.

In einigen europäischen Ländern gibt es diese gesetzlichen Vorschriften des Friedhofszwangs zum Teil nicht und die Hinterbliebenen können die Kremationsasche des Verstorbenen an einem Ort ihrer Wahl aufbewahren. Das Überschreiten der deutschen Landesgrenze der Urne ist jedoch ohne entsprechende Genehmigung nicht gestattet und wird als gesetzwidriger Verstoß geahndet.

Wenn Sie an einer Einäscherung im Ausland oder an einem legalen Weg der Übergabe der Urne an Sie interessiert sind, dann beraten wir Sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

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