Bestattungspflicht

Wer ist für die Bestattung verantwortlich?

Die Pflicht zur Bestattung ist in Deutschland in den  Bestattungsgesetzen der jeweiligen Bundesländer geregelt. Als Bestattungspflicht ist die Verantwortung gemeint, nach dem Tod einer Person dafür zu sorgen, dass sie einer ordnungsgemäßen Bestattung zugeführt wird.

Bestattungspflichtig sind nach den Bestattungsgesetzen der Bundesländer immer die nächsten Angehörigen der verstorbenen Person. Davon unabhängig ist die Pflicht zur Kostenübernahme zu sehen, denn das müssen nicht immer dieselben Personen sein.

Für die letztendlich anfallenden Kosten der Bestattung haben die rechtmäßigen Erben oder die Menschen aufzukommen, die der verstorbenen Person gegenüber zu Unterhalt verpflichtet waren. Dabei ist es nicht relevant, ob überhaupt Erbmasse oder Vermögen vererbt wird. Auch wenn kein Vermögen vorhanden ist oder nur Schulden vererbt werden, bleibt die Verpflichtung zur Kostenübernahme. Dem kann man sich auch nicht entziehen, wenn man ein zu erwartendes Erbe ausschlägt.

Auch wenn es in den verschiedenen Bundesländern geringfügige Abweichungen in der Reihenfolge der Verpflichteten gibt, gilt grundsätzlich die folgende aufgeführte Reihenfolge

  1. Ehepartnerin/Ehepartner oder Lebenspartnerin/Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  2. die Kinder
  3. die Eltern
  4. die Geschwister
  5. Partnerin/Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
  6. sonstige Sorgeberechtigte (z.B. Vormund eines verstorbenen Minderjährigen)
  7. die Großeltern
  8. die Enkelkinder
  9. sonstige Verwandte bis zum 3. Grad.

Wenn die bestattungspflichtigen Hinterbliebenen und die Erben nicht identisch sind, müssen die hinterbliebenen Angehörigen die Bestattung zunächst beauftragen und auslegen und können dann hinterher auf Grundlage des § 1968 BGB die entstandenen allgemein üblichen Kosten vom Erben einfordern. In der Regel greift die Kostentragungspflicht bei einer Bestattung. Ausnahmen werden nur bei triftigen Gründen zugelassen. Die Kosten müssen beispielsweise vom Staat getragen werden, wenn es keine Angehörigen mehr gibt, die im Rahmen der Kostentragungspflicht bei einer Bestattung belangt werden könnten. Eine weitere Ausnahme besteht, wenn die Kostentragungspflichtigen nachweislich nicht über das Kapital verfügen, um die Kosten der Bestattung zu tragen. In diesem Fall erfolgt die Übernahme der Kostentragungspflicht bei einer Bestattung durch den Staat. Das Sozialamt zahlt dann die Bestattungskosten anstelle der Angehörigen.